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Ausfuhrregeln

Achtung, ab 01.01.2021 gilt:

Die Quote von 10 kg ist für alle auf 0 kg geändert, außer denen, die in einem eingetragenen Unternehmen gefischt haben. Sie können bis 18 kg (ab 01.01.2021) entnehmen. Zwei Mal pro Kalenderjahr und Person.

Die Regelung mit dem Trophähenfisch entfällt.

Die neuen Regeln für die Touristenfischereibetriebe in Kraft treten am 1. Januar 2021.


Ab dem 1. Januar 2021 ist es nicht gestattet, mehr als 18 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Wer in keiner eingetragenen Touristfischerunterkunft gebucht hat, darf keinen Fisch mehr über die Grenze bringen.
Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.

Wer in norwegischen Gewässern angelt, ist mitverantwortlich für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen der norwegischen Küstengebiete für heutige sowie künftige Generationen.

Angelausrüstung
Ausländische Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen sich mit Handausrüstung (Schnur, Schleppangel oder Angel) als Sportangler betätigen, ihren Fang jedoch nicht verkaufen.

Ausfuhrbeschränkung für Fisch und Fischprodukte

Es ist nicht gestattet, mehr als 18 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person  (Kinder gehören auch zu den Personen) aus Norwegen auszuführen. Zwei Mal pro Kalenderjahr und Person.
Wer in keiner eingetragenen Touristfischerunterkunft gebucht hat, darf keinen Fisch mehr über die Grenze bringen.


• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für den Fang, den Sportangler im Meer im Bereich norwegischer Hoheitsgewässer machen.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für ganze bzw. ausgenommene Fische sowie für verarbeitete Produkte wie etwa Fischfilet.
• Fisch oder Fischprodukte, die nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb erworben wurden, werden der erlaubten Menge nicht zugerechnet.
• Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling werden der erlaubten Ausfuhrmenge nicht zugerechnet.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für alle, auch für norwegische Staatsangehörige.
• Bei Verstoß kann der unerlaubte Fang beschlagnahmt werden.
• Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Der Zweck dieser Ausfuhrbeschränkung ist es, einem Fischereitourismus vorzubeugen, der mit großen Fangmengen lockt. Die Ausfuhrbeschränkung stellt keine Fangquote dar. Die Fischereibehörden appellieren jedoch an die Angeltouristen, den Angelsport verantwortungsbewusst auszuüben.

Mindestgrößen:
Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.




 

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